Monatsgespräch
«Auch ein Kind hat das Recht, angehört zu werden»
wir eltern: Frau Cavalleri Hug, was macht ein Kinderanwalt?
Katja Cavalleri Hug: «Kinderanwalt» ist eigentlich ein irreführender Begriff. Denn ein «Kinderanwalt» ist nicht zwingend ein Anwalt, sondern eine Fachperson, welche ein Kind in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren vertritt. Das kann ein Scheidungsprozess sein, eine Fremdplatzierung oder ein Konflikt mit der Schulbehörde. Der Kindesverfahrensvertreter, wie wir ihn nennen, stellt den Willen und die Interessen des Kindes fest und bringt diese in das Verfahren ein. Heute wird leider oft über die Köpfe von Kindern und Jugendlichen hinweg entschieden. Bei Scheidungen sieht man das gut: Beide Eltern haben einen Anwalt, aber das Kind, das genauso betroffen ist, hat keinen. Dabei geht es um die höchstpersönlichen Rechte des Kindes, wie zum Beispiel, bei wem es wohnen soll oder wie oft es beide Elternteile sehen möchte. Da muss das Kind doch mitreden können.
Das ist sicher richtig. Aber wenn ich mir vorstelle, dass meine Kinder bei einer Scheidung von einer mir fremden Person vertreten würden, wird mir etwas mulmig …
Wenn sich die Eltern einig sind und ihre Kinder in die Entscheidungen einbeziehen, braucht es keinen Kinderanwalt. Aber wenn die Eltern extrem zerstritten sind und nicht mehr fähig, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen, hat das Kind das Recht, angehört und vertreten zu werden. Ebenso wichtig ist dies in vormundschaftlichen Verfahren. Wir kennen Fälle, in denen Kinder und Jugendliche in Heime eingewiesen oder in einer Pflegefamilie platziert wurden, ohne mit ihnen vorher geredet zu haben. Niemand hat sie aufgeklärt. Niemand hat sie auf ihre Rechte aufmerksam gemacht. Niemand hat mit ihnen darüber gesprochen, welche anderen Möglichkeiten es noch geben würde.
Bei Jugendlichen leuchtet mir der Missstand völlig ein. Aber kann zum Beispiel ein 7-jähriges Kind beurteilen, was eine gute Lösung wäre?
Nicht unbedingt, aber es soll trotzdem einbezogen werden. Es gibt zwei Formen der sogenannten Partizipation: die Anhörung und die Vertretung. Angehört werden sollten heute zumindest bei Scheidungen schon Kinder ab 6 Jahren. Jugendliche ab 12 Jahren haben bei Verfahren das Recht, eine Vertretung zu beantragen. Leider wissen das nur die wenigsten. Uns geht es nicht darum, dass jedes Kind in jedem Verfahren einen Anwalt bekommt, sondern darum, dass die Gerichte und Behörden sie als Beteiligte wahrnehmen und in geeigneter Form einbeziehen.
Und wenn das Kind bei seinen gewalttätigen Eltern bleiben will, oder ein Jugendlicher bei seinem Vater leben möchte, bloss weil der ihm alles erlaubt?
Das ist eine Herausforderung. Das sind auch die Situationen, die unter Fachleuten zu langen Diskussionen führen. Als Kinderanwälte bewegen wir uns in einem Spannungsfeld zwischen dem Kindeswillen und dem Kindeswohl. Denn nicht immer ist das, was das Kind will, zu seinem Wohl. Man weiss zum Beispiel, dass Kinder, die misshandelt werden, trotzdem zu Hause bleiben wollen. Oder dass sich Kinder von psychisch kranken Eltern für diese verantwortlich fühlen. In solchen Fällen ist die Zusammenarbeit mit Fachleuten zwingend. Kommt es zu einer Situation, in der ein Kind ganz klar einen Wunsch äussert, den sein Vertreter nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, gibt er den Wunsch zwar so ans Gericht weiter, erklärt aber auch seine Bedenken. Selbstverständlich wird dies vorgängig mit dem Kind oder dem Jugendlichen besprochen.
Wie kommen Sie eigentlich zu Ihren Fällen? Rufen die Eltern an?
Es kommt immer häufiger vor, dass Jugendliche sich direkt an uns wenden, aber meistens entsteht der erste Kontakt über Eltern, Bezugspersonen oder die Behörden. Für uns ist es zwingend, dass sich nach einem allfälligen Erstgespräch das Kind oder der Jugendliche direkt mit uns in Verbindung setzt.
Eine ungewohnte Vorstellung, ein Kind, das sich einen Anwalt nimmt … Weiss man, wie oft das in der Praxis geschieht?
Genaue Zahlen gibt es nur bei Scheidungen, da werden weniger als 10 Prozent der Kinder überhaupt angehört. Kindesverfahrensvertretungen sind noch seltener. Ein Kind anzuhören, ist zwar besser als nichts, aber unsere Erfahrung zeigt, dass das in vielen Fällen nicht reicht. Denn oft ist ein Kind nicht fähig, in einer so belasteten Situation einem Richter seinen Willen in einem einzigen Gespräch umfassend zu erklären. Dazu kommt, dass nur die wenigsten Richter überhaupt darin geschult sind, Befragungen bei Kindern durchzuführen.
Ein Kinderanwalt kann das?
Unsere Mitglieder sind Anwälte oder Juristen mit Erfahrung und einer Zusatzausbildung im psychosozialen Bereich oder umgekehrt. In heiklen Fällen oder bei kleineren oder behinderten Kindern arbeitet der Kinderanwalt im Tandem, also ein Jurist zusammen mit einem Heil- oder Sozialpädagogen. Den Willen, zu ermitteln, erfordert Zeit, Fachwissen und Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.
Das klingt teuer, wer bezahlt eine solche Vertretung?
Für alle Kindesverfahrensvertretungen gilt: Sie dürfen sich nicht von Eltern oder anderen involvierten Parteien finanzieren lassen. Die absolute Unabhängigkeit ist zentral für eine seriöse Arbeit im Sinne des Kindes. Für die Kinder und Jugendlichen ist die Vertretung in jedem Fall kostenlos. Am einfachsten ist es, wenn das Gericht oder die Behörde den Kinderanwalt einsetzt. Dann übernimmt zuerst einmal der Staat die Kosten. Je nach Vermögensverhältnissen können sie – zum Beispiel bei einer Scheidung – später an die Eltern weitergegeben werden.
Bei der unentgeltlichen Prozessführung läuten bei mir die Alarmglocken: Was, wenn ein Anwalt nicht in erster Linie das Wohl des Kindes im Auge hat, sondern sein Portemonnaie?
Diese Gefahr besteht tatsächlich. Und es wäre natürlich tragisch, wenn jemand so handeln würde. Aber Kinderanwalt zu sein ist schlicht nicht lukrativ. Es ist so aufwendig, bis man eingesetzt wird, dass sich das schlicht nicht auszahlt. Niemand kann davon leben. Unsere Mitglieder machen denn auch nur zu einem Teil Kindesverfahrensvertretungen und arbeiten hauptsächlich in ihren angestammten Berufen. Eine weitere Sicherheit bieten unsere für alle Mitglieder verbindlichen Standards sowie regelmässige Fallbesprechungen und Weiterbildungen.
Sie haben die Schule angesprochen. Kann sich also ein Kind auch einen Vertreter holen, wenn es einen Schulverweis erhalten hat oder von der Schulbehörde ungerecht behandelt fühlt?
In Schulbelangen werden wir selten eingesetzt, obschon dies durchaus möglichwäre. Ich habe acht Jahre in England gearbeitet und genau solche Fälle bearbeitet. In England gibt es nämlich Abteilungen in Law-Centers, die explizit dafür da sind, Kinder und Jugendliche in rechtlichen Belangen rund um die Schule zu beraten und wenn nötig vor der Schulbehörde zu vertreten. In der Schweiz sind Kinder und Eltern in solchen Situationen komplett auf sich selber gestellt. Es gibt weder eine Ombudsstelle noch ein Kontrollorgan, an das man sich wenden könnte. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten solch strittiger Fälle damit enden, dass die Familie umzieht oder – wenn das Geld vorhanden ist – auf eine Privatschule ausweicht.
Das kanns ja wohl nicht sein …?
Nein, denn eigentlich wären die Schulbehörden verpflichtet, die Kinder und Jugendlichen aufzuklären und ihnen mitzuteilen, dass sie das Recht haben, gegen gefällte Entscheide zu rekurrieren, Beschwerden einzureichen und sich dabei von einer Fachperson unterstützen zu lassen. Das klingt für Schweizer Ohren utopisch, aber Kinder und Jugendliche haben hier genau die gleichen Rechte wie in England. Die Schweiz hat vor über 10 Jahren die UNO Konvention für die Rechte des Kindes – die ein Mitspracherecht explizit verlangt – unterzeichnet. Nur leider tut sie sich mit der Umsetzung ziemlich schwer.