Versicherungen
Richtig versichert als Patchwork-Familie
Wenn Erwachsene mit Kindern sich neu verlieben und als Patchworkfamilie zusammenziehen, gilt es nicht nur aus zwei Haushalten einen zu machen, sondern auch Finanzen und Versicherungen zu regeln. Wir haben den Überblick.
Es gibt so viel zu sagen, wenn man sich neu verliebt. So viel zu erzählen und zu offenbaren, zu klären vielleicht auch. Erst recht, wenn zu diesem Menschen, der auf einmal nicht mehr wegzudenken ist aus dem eigenen Leben, auch Kinder gehören und ExpartnerInnen.
Die Unwägbarkeiten der gemeinsamen Zukunft werden in all diesen Gesprächen jedoch häufig ausgeblendet. Konkubinatsvertrag, Testament oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung: vielleicht mal angedacht, dann aufgeschoben, schliesslich vergessen.
«Gerade zu Beginn einer Beziehung wird häufig bewusst ein Bogen um das Thema Geld gemacht», sagt Reto Spring, Präsident des Finanzplaner-Verbands Schweiz. «Das gilt insbesondere für Frauen.»
Noch heute, stellt der Finanzexperte in seiner Beratungstätigkeit fest, wüssten viele Partnerinnen erstaunlich wenig Bescheid über die finanziellen Verhältnisse ihrer Männer. Sei es, dass man nicht den Eindruck erwecken möchte, man sei vor allem auf finanzielle Sicherheit aus. Sei es, dass man das Thema aus einer gewissen Sorglosigkeit heraus dem Partner überlässt.
Grundsätzlich täte zwar jeder gut daran, sich Gedanken zu einer ausreichenden Absicherung zu machen: «Die meisten Menschen überschätzen ihre Fähigkeit, sich mühelos an einen tieferen Lebensstandard anzupassen.» Doch für Frauen sei es besonders wichtig, Themen wie Tod, Unfall oder Trennung sowie entsprechende Absicherungsmöglichkeiten anzusprechen: Die finanziellen Folgen sind für sie häufig einschneidender als für Männer.
«wir eltern» hat zusammengetragen, welche Versicherungen in keiner Patchworkfamilie fehlen sollten:
In der Schweiz sollte jede Person privathaftpflichtversichert sein. Pro Haushalt ist nur eine Versicherung nötig – es müssen allerdings alle Familienmitglieder namentlich in der Police aufgeführt sein. Kinder bleiben auch versichert, wenn sie wochenweise beim anderen Elternteil wohnen.
«Eine Versicherung an zwei Orten ist weder notwendig noch sinnvoll», sagt Jonas Grossniklaus, verantwortlich für die Unternehmenskommunikation bei Helvetia Versicherungen. «Massgebend ist, wo die Schriften hinterlegt sind.»
Bringen beide Teile der Patchworkfamilie je eine Privathaftpflichtversicherung in den neuen Haushalt, darf der jüngere Vertrag gekündigt werden, ergänzt Isabelle Näf, Expertin für Familien- und Eherecht bei der Axa-Arag.
Wenn zwei Haushalte zusammengelegt werden, erhöht sich der Hausrat in der Regel — sei es, dass der Partner seine Musikanlage oder den teuren Grill ins neue Zuhause mitbringt, oder das Paar sich gemeinsam neue Einrichtungsgegenstände anschafft. «Grundsätzlich sollte jede Art von Familie ihren Hausrat regelmässig überprüfen und die Versicherungssumme der aktuellen Situation anpassen», sagt Helvetia-Sprecher Grossniklaus.
Auch für die Hausratversicherung gilt: Eine Police reicht, entscheidend ist der gesetzliche Wohnsitz aller Familienmitglieder. Dasselbe gilt auch für andere Sachversicherungen wie Rechtsschutz-, Motorfahrzeug- oder Reiseversicherung, wie Dominik Buholzer ergänzt, Mediensprecher von Zurich Schweiz.
Sind die Kinder beispielsweise beim Vater angemeldet, dann ist dieser auch für die korrekte Versicherung zuständig. Hat das Paar beim Zusammenzug zwei Hausratversicherungen, kann der später abgeschlossene Vertrag aufgelöst werden.
Neben der normalen Krankenkasse empfehlen Fachleute je nachdem auch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung. «Häufig besteht für Invalidität infolge von Krankheit eine Versicherungslücke», sagt Jonas Grossniklaus. «Mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung lässt sich diese schliessen.»
Auch hier gilt es zuerst eine Überversicherung zu prüfen: Liegt bereits eine ausreichende Invalidenabsicherung vor – beispielsweise über eine Kinder-Invalidenrente – ist eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht notwendig.
Besonders Konkubinatspaaren empfiehlt Reto Spring vom Finanzplaner-Verband Schweiz zudem eine Patientenverfügung sowie einen Vorsorgeauftrag, der regelt, wer die eigenen Interessen vertreten soll, wenn man urteilsunfähig wird. Sie sind wichtig, weil Lebenspartner nicht automatisch Auskunft erhalten oder für den anderen Entscheidungen treffen dürfen.
Im Gegensatz zu den Sachversicherungen ist in Vorsorgefragen der Zivilstand des Paares entscheidend: Bei einem Todesfall kann kein Anspruch auf Leistungen aus der ersten Säule geltend gemacht werden, wenn das Paar bis dahin im Konkubinat gelebt hat. «Eine Witwen- oder Witwerrente zahlt die AHV nur an verheiratete Personen aus», sagt Grossniklaus. «Diese Tatsache überrascht unsere Kundinnen und Kunden immer wieder.»
Umso wichtiger ist es laut Isabelle Näf deshalb, dass beide zu Lebzeiten lückenlos in die AHV einzahlen. Gibt eine der beiden Personen die Erwerbstätigkeit zugunsten von Kinderbetreuung und Haushalt auf, sollte die andere Vorsorgebeiträge für beide übernehmen. Durch Kinderbetreuung entstandene Lücken werden von den Erziehungsgutschriften der AHV gedeckt.
Gleichzeitig ist laut Näf vielen unverheirateten Paaren, zu denen gerade Patchwork-Eltern häufig gehören, nicht bewusst: Pensionskassen zahlen im Todesfall der hinterbliebenen Person oder auch Stief- und Pflegekindern manchmal durchaus eine Rente aus – obwohl auch sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind.
«Diese sogenannten Lebenspartnerrenten sind jedoch häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer oder an die Sorge für gemeinsame Kinder geknüpft.» Ganz wichtig: Die gegenseitige Begünstigung im Todesfall muss mit der jeweiligen Pensionskasse zu Lebzeiten geregelt werden!
Alles in allem reichen die erste und zweite Säule jedoch nur bedingt für die Absicherung von Lebenspartnerschaften im Todesfall. Und in der Säule 3a gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Begünstigung: An erster Stelle stehen bei unverheirateten Personen die leiblichen Kinder. Erst danach folgen LebenspartnerIn oder andere Familienangehörige, wie Näf ausführt.
Eine Begünstigungsordnung sollte entsprechend zu Lebzeiten erstellt und so die Erbfolge für das Kapital in der Säule 3a bei der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgelegt werden. Besonders geeignet für Konkubinatspaare sei die Vorsorge mit der freien Säule 3b: «Ob Ersparnisse, Lebensversicherungen, Aktien oder Wohneigentum – alles kann für die gegenseitige finanzielle Absicherung genutzt werden, denn die Begünstigung ist bis auf die gesetzlichen Pflichtteile frei wählbar», sagt Isabelle Näf.
Art und Umfang muss dem Versicherer zu Lebzeiten in einer Begünstigungsklausel schriftlich mitgeteilt und wenn möglich zusätzlich in einem Testament festgehalten warden.
Fachleute raten Patchworkeltern ausserdem meistens zu einem Testament. Darin kann neben den leiblichen Kindern etwa auch die eingetragene Lebenspartnerin berücksichtigt werden oder deren Kinder. «Da leibliche Kinder einen festen Pflichtteil erhalten, lässt sich damit aber nur ein kleiner Teil des Vermögens frei vererben», sagt Isabelle Näf.
Es sei denn, der leibliche Nachwuchs stimme in einem Erbvertrag einer Verteilung auf alle Kinder sowie die Stiefmutter oder den Stiefvater ausdrücklich zu. Als Ergänzung zu einem Testament empfiehlt Näf deshalb eine Lebensversicherung: Hier lässt sich selbst bestimmen, wer im Todesfall begünstigt wird – und in welcher Höhe.
Es gilt jedoch zu beachten: «Je nach Kanton müssen auch begünstigte Konkubinatspartner Erbschafts- und Schenkungssteuer bezahlen», ergänzt Finanzexperte Reto Spring.
So gelten diese beispielsweise im Tessin oder in Schaffhausen als nichtverwandte Erben – und werden entsprechend besteuert, mit Ansätzen von bis zu 40 Prozent. Graubünden oder Zug hingegen behandeln Konkubinatspartner gleich wie Ehegatten und befreien sie von der Erbschaftssteuer. Der Kanton Schwyz erhebt diese Steuer gar grundsätzlich nicht.
Sollen Hinterbliebene ohne Trauschein das Erbe ganz erhalten, gilt es also den Wohnsitz zu überprüfen, zu heiraten — oder eine Todesfallrisikoversicherung abzuschliessen, wie Spring empfiehlt. Letzteres rät er insbesondere Paaren mit Wohneigentum oder eigenem Geschäft.
Die einmalig ausbezahlte Summe reduziere etwa die Hypothek im Idealfall so weit, dass die laufenden Kosten auch für die hinterbliebene Person tragbar bleiben. Eine Rente, die das Leben lang ausbezahlt wird, ersetze ein Todesfallkapital aber natürlich nicht, ergänzt Selina Wyss vom VZ Vermögenszentrum.
Unverheirateten Paaren raten Versicherungsexperten in der Regel zu einem Konkubinatsvertrag. Darin sollten laut Familienrechtsexpertin Näf folgende Punkte geregelt sein:
- Erstellung einer Inventarliste, die festlegt, was wem gehört
- Auflistung von Miteigentum und Investitionsbeträgen bei einem Hauskauf
- Einigung über den Verbleib in der gemeinsamen Wohnung/Haus und Festlegung der Kündigungsfristen
- Aufteilung der Haushaltskosten
- Festlegung von Unterhaltsbeiträgen, die die finanziell bessergestellte Person für die wirtschaftlich schlechter gestellte leistet
- Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
- Regelung von Sorgerecht und Obhut für Kinder sowie Besuchsrecht
- Regelung über die Aufteilung von Vermögen und die Abgeltung von allfälligen Einbussen bei AHV und Pensionskasse
Nicht vergessen: Das Pensionskassenguthaben von Konkubinatspaaren, das in der gemeinsamen Zeit angehäuft wurde, wird im Gegensatz zu den Vorsorgebeträgen von verheirateten Paaren bei einer Trennung nicht aufgeteilt.
Grundsätzlich gilt für Konkubinatspaare: Es kostet in der Regel viel Zeit und Geld, um eine Versicherungsdeckung zu erreichen, die mit derjenigen von Eheleuten vergleichbar ist. Und selbst dann beständen meist noch Lücken, gibt Reto Spring zu bedenken. Spräche sich ein Paar nicht grundsätzlich gegen die Ehe aus, rate er in der Regel deshalb: Heiratet doch!