Muss sich die junge Mutter in diesem Fall das Vorgehen des Chefs bieten lassen? Juristin Kirsten Jaeggi Oettli gibt Auskunft.
Ich arbeite in einer grossen Firma und leite seit drei Jahren eine Abteilung mit sieben Mitarbeitern. Vor zwei Monaten kam meine Tochter zur Welt und seit der Geburt bin ich im Mutterschaftsurlaub, der noch einen Monat dauert. Während dieser Zeit übernahm mein Stellvertreter die Abteilungsleitung, so war es zumindest vereinbart. Als ich kürzlich meinen Chef anrief, um organisatorische Fragen um meinen Wiedereintritt zu besprechen, teilte er mir mit, er hätte meinen Stellvertreter zum Abteilungsleiter befördert und ich sollte eine Aufgabe als Sachbearbeiterin übernehmen. Das würde besser zu meiner Mutterschaft passen, weil Mamis ja andere Sorgen hätten. Dabei müsste auch mein Lohn nach unten angepasst werden. Muss ich mir das bieten lassen? G.N.
Nein, das müssen Sie nicht. Ihr Arbeitgeber ist an den Arbeitsvertrag gebunden, den er mit Ihnen abgeschlossen hat. Darin ist Ihre Funktion als Abteilungsleiterin und Ihr Lohn festgehalten. Ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis dürfen diese wesentlichen Vertragsbestandteile nicht einseitig abgeändert werden. Allerdings wäre es zumutbar, Sie zum selben Lohn mit der Leitung einer anderen, vergleichbaren Abteilung zu beauftragen.
Sie sollten nun Ihren Arbeitgeber umgehend schriftlich informieren, dass Sie mit dieser Anpassung Ihrer Tätigkeit und Ihres Lohnes nicht einverstanden sind und ihm mitteilen, dass Sie Ihre Arbeitskraft ab dem ersten Tag nach Ihrem Mutterschaftsurlaub zu den bisherigen Bedingungen anbieten. Sollte Ihr Chef auf den Änderungen bestehen, bzw. Ihnen tatsächlich eine Aufgabe als Sachbearbeiterin zuweisen, können Sie diese ablehnen und sich an die in Ihrem Kanton zuständige Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten wenden. Da es sich hier auch um einen Fall von Diskriminierung handelt, können Sie sich auch an die zuständige Schlichtungsstellen bei Diskriminierung zwischen Mann und Frau wenden. Diese eröffnet ein Schlichtungsverfahren und unterbreitet Ihnen und Ihrem Arbeitgeber einen Einigungsvorschlag, der ein Urteil in einem allfälligen Gerichtsverfahren in etwa entsprechen sollte. Ein solches Verfahren verlängert den Kündigungsschutz, den Sie jetzt, während des Mutterschaftsurlaubs geniessen um weitere sechs Monate.