Müssen in diesem Fall die Eltern für den Schaden aufkommen, den die 15-jährige Tochter zu verantworten hat? Juristin Kirsten Jaeggi Oettli gibt Auskunft.
Meine 15-jährige Tochter und ihr Freund hatten die «gloriose» Idee, eine von einem Künstler erstellte Skulptur bei ihrem Schulhaus mit Farben zu besprayen, weil sie sie hässlich fanden. Die beiden wurden bei ihrer abendlichen Aktion erwischt, mussten sich vor der Schulleitung verantworten und bekamen Strafarbeiten. Die Farben wurden in mühsamer Arbeit von Spezialisten entfernt, was nun auch ein finanzielles Nachspiel hat: Wir und die Eltern ihres Freundes erhielten je eine Rechnung von über 1500 Franken. Müssen wir für den Unfug bezahlen? Eigentlich sehen wir das nämlich nicht ein. Allerdings geht unsere Tochter noch zur Schule und hat kein eigenes Geld. Können wir das unserer Haftpflichtversicherung angeben? A.E.
Sie als Eltern können sich weigern, den Schaden zu bezahlen, denn sie haften für minderjährige Kinder nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Aber 15-jährige Jugendliche können nicht auf Schritt und Tritt kontrolliert werden. Das bedeutet, dass ihre Tochter für den Schaden allein aufkommen muss. Eine 15 Jahre alte Jugendliche kann für einen Schaden haftbar gemacht werden, wenn sie urteilsfähig ist, das heisst, die Folgen ihrer Handlung absehen kann. Das ist hier sicher der Fall. Hat sie zurzeit kein Geld, wird sie später die Rechnung begleichen müssen, wenn sie genug verdient. Auch kann sie vielleicht die Summe in Raten abzahlen.
Sie können den Fall der Familienhaftpflichtversicherung melden und bekommen vielleicht aus Kulanz einen Teil der Summe rückerstattet. Da aber ihre Tochter die Skulptur absichtlich besprayt hat, handelt es sich um ein vorsätzlich ausgeführtes Delikt, wofür die Versicherung nicht aufkommen muss.
Kirsten Jaeggi Oettli, Juristin
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