Familie | Sorgerecht
Gemeinsam sorgen

Mit der neuen Regelung, dass sowohl Vater wie Mutter im Scheidungs- oder Trennungsfall das Sorgerecht behalten, ist ein weiterer Schritt in Richtung Gleichstellung von Mann und Frau getan. Die Eltern haben nun gleichermassen Rechte – und auch Pflichten – gegenüber den gemeinsamen Kindern. Diese haben schliesslich auch das Recht auf beide Eltern. Die blosse Einführung eines neuen Gesetzes wird natürlich kaum zu weniger Spannung und Streit zwischen geschiedenen Eltern führen. Doch erhoffen sich die Befürworter des neuen Systems ein stärkeres Bewusstsein bezüglich ihrer Verantwortung. Was früher galt, gilt erst recht auch mit gleich langen Spiessen: Das Bemühen der Eltern, offene Fragen und Probleme im konstruktiven Gespräch anzugehen, ist die grösste Hilfe für die Kinder, um auch nach der Scheidung glücklich zu sein.
Gemäss altem Gesetz wurde das gemeinsame Sorgerecht nur auf gemeinsamen Antrag der Eltern hin erteilt. Oder anders gesagt, konnte eine Mutter das Sorgerecht des Vaters einseitig blockieren. Zudem wurde bei einer Scheidung das Sorgerecht durch ein Gericht einem Elternteil übertragen, in der Regel der Mutter. Dies vorallem, weil bis heute meist die Mutter ihre Berufstätigkeit aufgibt oder reduziert, während der Vater für das Familieneinkommen sorgt.
Neu gilt: Unabhängig von Zivilstand und Wohnort steht das Sorgerecht auch nach der Trennung oder Scheidung beiden Eltern zu. Um einem Elternteil dieses Recht abzusprechen, sind triftige Gründe nötig, etwa wenn sexueller Missbrauch, Gewalt, Alkoholismus oder Vernachlässigung im Spiel sind. In solchen Fällen greift das Scheidungsgericht beziehungsweise die Kindesschutzbehörde ein.
Gemeinsames Sorgerecht heisst nicht, dass beide Eltern je hälftig für die Betreuung der Kinder aufkommen, oder dass diese an zwei Orten wohnen müssen. Es geht hier um das gemeinsame Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht. Wichtige Entscheide, welche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (können), werden gemeinsam getroffen. Dabei kann es sich um Fragen der Religionszugehörigkeit, der Förderung im Spitzensport oder auch einer Körpertätowierung drehen. Das Gesetz lässt eine klare Richtlinie darüber, was zu den wichtigen Entscheiden gehört, offen. Es wäre wohl ein Ding der Unmöglichkeit, auf Gesetzesstufe eine entsprechende Liste zu definieren. Im Streitfall wird die Frage durch die Kindesschutzbehörde oder vor Gericht geklärt. Grundsätzlich aber heisst die Devise an die Eltern: Reden über Fragen, die für die Entwicklung eines Kindes heikel sein können.
Auch wenn ein Kind zu 100 Prozent bei der Mutter lebt und der Vater im Ausland wohnt, kann dieser die gemeinsame Sorge wahrnehmen und in genannten Fragen mitentscheiden.
Obhut gleich Sorgerecht?
Immer häufiger wollen Väter nach der Trennung oder Scheidung die Kinder tageweise auch bei sich beherbergen. Und es gibt Eltern, die bezüglich Betreuung eine 50:50-Lösung suchen. Das heisst, die Kinder wohnen je zur Hälfte beim Vater und bei der Mutter. Wenn es um Wohnort und Betreuungszeit geht, sprechen wir von Obhut. Diese Regelung ist nicht Bestandteil des gemeinsamen Sorgerechts. Ist das Kind in der Obhut des Vaters, entscheidet er über alltägliche und dringliche Fragen, etwa, was das Kind essen oder wann es ins Bett gehen soll. Genauso verhält es sich, wenn sich das Kind bei der Mutter aufhält.
Es gibt auch Grenzfälle: Ist der Medienkonsum nun im Kompetenzbereich des Obhut innehabenden Elternteils oder geht es hier bereits um einen wichtigen Entscheid in Bezug auf die Entwicklung des Kindes? Solche Fragen können zwischen zwei Erziehungsberechtigten zu Auseinandersetzungen führen, sie sind im Gesetz nicht geregelt.
Mit dem neuen Gesetz können alte Scheidungsgerichtsurteile, die nicht weiter als fünf Jahre zurückliegen, neu aufgerollt werden. Väter, die vor Inkrafttreten des gemeinsamen Sorgerechts noch leer ausgingen, können ihr Recht also rückwirkend beantragen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erwartet eine Welle von Anträgen vor Gericht. «Ob das Aufrollen alter Streitfälle, für die möglicherweise nach jahrelanger Kampfscheidung endlich eine Lösung gefunden werden konnte, in jedem Fall gut ist für die betroffenen Kinder, ist fraglich», sagt der zuständige Fachbereichsleiter Zivilrecht im BJ, David Rüetschi.
Streitfall Unterhaltszahlung
Auch für die Mütter ist die Frage rund um die Sorge der Kinder noch nicht erledigt. Ganz im Gegenteil. Ursprünglich forderten die Frauenlobbys in der politischen Debatte, dass parallel zur Einführung des neuen Sorgerechtsgesetzes auch die Unterhaltszahlungen neu geregelt werden. Das Eidgenössische Parlament entschied jedoch, die Gesetze zu entkoppeln und separat zu behandeln. Strittig im Unterhaltsrecht ist insbesondere die Frage, warum die – bisher mehrheitlich sorgeberechtigten – Mütter den Gang zur Sozialhilfe antreten müssen, wenn die zahlungspflichtigen Väter für die Kosten für Kinder und Ex-Frau nicht aufkommen können. Das heutige Gesetz belässt den zahlungspflichtigen Vätern nämlich ein (würdiges) Existenzminimum, während Müttern nur die Fürsorge bleibt.
Eine faire, umsetzbare Lösung scheint sich auch nach langen Diskussionen nicht abzuzeichnen, zumal es nicht mehr Geld zu verteilen gibt, sondern nur das finanzielle Manko gerechter aufgeteilt werden soll. Die sogenannte Mankoteilung würde aber die Kompetenzen des Bundes überschreiten, weil er damit in die Sozialhilfegesetzgebung der Kantone eingreifen würde.
Immerhin legt der Bundesrat mit seinem im Dezember präsentierten Gesetzesentwurf aber eine Anpassung im Betreuungsunterhalt vor, welcher die Kinder – und damit indirekt auch den in der Betreuungspflicht stehenden Elternteil – finanziell besser absichern soll: Neu sollen die Betreuungskosten (Kosten für die Krippe beziehungsweise den betreuungsbedingten Erwerbsausfall) den Kinderkosten zugerechnet werden und nicht mehr dem Scheidungsunterhalt für die Mutter. Denn der Scheidungsunterhalt erlischt, sobald die Mutter wieder heiratet, die Kinderkosten hingegen bleiben für den zahlungspflichtigen Elternteil bis zur Volljährigkeit bestehen. Mit diesem Schritt wird ausserdem erreicht, dass unverheiratete und geschiedene Eltern im Kinderunterhalt gleichgestellt werden.
Gegen diese Änderung, aber auch wenn es um die Festlegung der Beitragshöhen geht, ist seitens der Väter- und Männerorganisationen Opposition zu erwarten. Im Bundesamt für Justiz, dem Bundesrätin Simonetta Sommaruga vorsteht, zeigt man sich angesichts der starken Männerlobby besorgt: Es bestehe die Gefahr, dass Frauen nach der erfolgten Sorgerechtsrevision bei der anstehenden Unterhaltsreform zu den Verliererinnen gehören könnten. «Leider gibt es unabhängig von der neuen Regelung nicht mehr Geld zu verteilen», sagt David Rüetschi.
Die Männerlobby hat bereits zum Kampf geblasen gegen «den Schnellschuss des Bundesrates», wie Oliver Hunziker vom Verein verantwortungsvoll erziehende Väter und Mütter (VeV) den bundesrätlichen Unterhaltsrechts- Entwurf bezeichnet. Man sei durchaus für eine Revision, sagt er, und es gebe tatsächlich Ungerechtigkeiten, die Mütter nach altem Gesetz bisher hätten schlucken müssen. So habe das Sozialhilfeamt die vergüteten Beträge jeweils zurückgefordert, wenn eine Mutter später, beispielsweise aufgrund einer Erbschaft, zu Geld kam. «Das war nicht fair, aber das neue Gesetz will stattdessen die Väter belangen und ihnen Beträge als Schuld anlasten, die sie während der jungen Vaterschaft nicht aufbringen können. Diese Schuld sollen sie später begleichen.» Gegen diese neue Ungerechtigkeit rüsten sich Scheidungsväter mit harten Bandagen, kündigt der VeV an. Mütter müssten sich endlich darauf einstellen, dass sie wie die Väter für ein Einkommen sorgen, fordert er, sodass sie in der Lage seien, die Familie mitzuernähren. Allerdings will der VeV dieses gesellschaftspolitische Anliegen, in dem auch die geschlechterbedingte Lohnschere und das Angebot an Krippenplätzen eine Rolle spielen, mit den Frauenlobbys zusammenarbeiten und sich «mit ihnen dafür einsetzen, dass künftig beide Elternteile gute Möglichkeiten haben, genügend Geld zu verdienen».
«Eine weitere Verbesserung des Fremdbetreuungsangebots ist nötig», sagt David Rüetschi, «damit es auch alleinerziehende Eltern bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit etwas leichter haben». Ansonsten würde nur eines helfen: «Mehr Mittel aus der Sozialhilfe oder die Einführung einer neuen Sozialversicherung gegen Kinderarmut.» Denn eines sei sicher, Gesetz hin oder her: «Die Kinderarmut ist und bleibt nach einer Scheidung eine reale Bedrohung».